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Umweltverträglichkeitsprüfung: Abbruch, Umbruch oder Aufbruch?

Geprüfte Umwelt

Das Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist 1993 als eine der ersten Umsetzungen von EU-Recht beschlossen worden. Konzeptiv stammt es aus einer Hochphase der Umweltpolitik und brachte damals trotz Zurückhaltung im Anwendungsbereich einen echten Fortschritt in den Instrumenten. Was ist aus dieser rechtlichen Haute Couture geworden, vor allem nach dem novellierenden Herumgeschnipsel im Deregulierungswind? Was haben die Menschen daraus gemacht – die Skeptiker, die Euphoriker, die Ängstlichen, die Vermeider-Typen, die Pragmatiker? Auf einer Tagung von Arbeiterkammer, Ökobüro und Wiener Umweltanwaltschaft wurden einige Aspekte unter die Lupe genommen.
Von Cornelia Mittendorfer
Die Vorgeschichte des UVP-Gesetzes ist lang und wild. Erst der Druck durch die EU-Richtlinie machte eine Einigung zwingend notwendig. Verfahrenskonzentration, außer für große Trassenvorhaben, eine erstmals weitreichende Öffentlichkeitsbeteiligung, die integrative Betrachtung der Auswirkungen – um nur einige Punkte zu nennen – waren tatsächlich Benchmarks in der Modernisierung des Anlagenrechts. Unsicherheit und innerer Widerstand im Hinblick darauf, dass plötzlich rechtliche Vorgaben von "woanders", nämlich der EU, kommen, waren nicht zu übersehen.
Das UVP-Gesetz war zu Beginn – wie wenige andere Umweltgesetze – einerseits mit hoch gesteckten Erwartungen, andererseits mit massiven Ängsten befrachtet. Die EU-Beitrittsstrategie "Umweltmusterland Österreich" war noch in aller Munde, da hatten schon die wirtschaftsliberalen Kräfte begonnen, eine Minimalumsetzung zu propagieren. Beim Anwendungsbereich ist das mit hohen, fixen Schwellenwerten durchaus gelungen. Was die Öffentlichkeitsbeteiligung anlangt, war man noch von den Hainburg-Ereignissen beeindruckt: das machte es möglich, eine breite Öffentlichkeitsbeteiligung durch zu bringen. Manche hofften jedoch – wider die Realitäten, mithilfe des UVP-Gesetzes Machtverhältnisse umkehren zu können, andere fürchteten, überrannt, enteignet und geknebelt zu werden.

UNBEGRÜNDETE ÄNGSTE
Beides war und ist nicht der Fall. Allerdings hat sich gerade im Verkehrsbereich gezeigt, dass die anfangs von vielen der UVP zugeschriebene Bedarfsprüfung nicht nur rechtlich im Rahmen von Genehmigungsbestimmungen nicht möglich ist, sondern auch die Praxis solche Prozesse nicht zulässt. Aus diesem Unbehagen, dem Mangel an öffentlichem Konsens, insbesondere zu Infrastrukturvorhaben, ist das Instrument der strategischen Umweltprüfung entwickelt worden und mittlerweile auch zu EU-Recht geworden. Im Verkehrsbereich hat sich allerdings nichts gebessert dadurch: nicht nur die rechtlichen Grundlagen für eine strategische Umweltprüfung im Verkehrsbereich (SP-V-G) sind völlig ungenügend, sondern auch deren praktische Umsetzung. Das war Gegenstand einer Veranstaltung der Arbeiterkammer gemeinsam mit dem Ökobüro im Herbst 2007. Siehe dazu den Tagungsband "Informationen zur Umweltpolitik" Nr. 176, zu bestellen auf Seite 35 dieses Heftes.
Der nicht bewerkstelligte öffentliche Konsens wirkt aber als Störfeld weiter hinein in die UVP-Verfahren zu Trassenvorhaben. Dass in diesem Bereich außerdem sämtliche planenden, prüfenden, durchführenden, genehmigenden und kontrollierenden Aufgaben beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) konzentriert sind, kann nicht mehr als zeitgemäße, moderne "Governance" bezeichnet werden. Dies trägt mit zur Problembeladenheit der Verkehrsprojekte bei, was nunmehr auch dem Rechnungshof Anlass für Kritik war. Diese "Besonderheit" führt nebenbei zu einem anderen Rechtsschutz. Hier ist nicht der Umweltsenat erste Berufungsinstanz, der dann die Höchstgerichte nachfolgen können, sondern nur die Höchstgerichte. Das hat keineswegs positive Rückwirkungen auf dieses Rechtsfeld. Höchstrichter sind keine UVP-Spezialisten, zudem wenden sie andere Prüfkriterien an als der Umweltsenat. Das ist nicht den Gerichtshöfen vorzuwerfen, sondern dem Gesetzgeber. Dieser hätte auch einiges zu tun, um endlich die volle Verfahrenskonzentration im Verkehrsbereich – so wie im sonstigen UVP-Anwendungsbereich – zu beschließen. Damit wären viele Fußangeln und Zeitlöcher auszuräumen. Bei den anstehenden Verfassungsnovellen wäre der Gesetzgeber übrigens bestens beraten, wenn er das ganz besondere Know-how des Umweltsenates und auch die Unabhängigkeitserfordernisse für die Mitglieder nicht ruinieren würde durch ein einfaches aber ignorantes Überführen der Agenden in die Landesverwaltungsgerichte. Vom Land bestellte Verwaltungsrichter werden nur selten die nötige innere Distanz zu großen landeswichtigen Projekten haben, um diese kritisch zu prüfen. Die Erfahrung zeigt, dass im UVP-Bereich alle entscheidenden Ebenen enormem Druck ausgesetzt sind. Zumindest die Kontrollinstanz müsste aus diesem Kraftfeld heraus genommen werden. Außerdem würden in UVP-schwachen Bundesländern dann Einzelrichter alle paar Jahre über ein Projekt entscheiden, was keine Garantie für Fachkenntnis und Qualität darstellt. Angesichts dieser zahlreichen Problemquellen wird auch verständlicher, wenn manche BürgerInnen verärgert sind. Zu Verhinderern der Projekte sind sie dennoch keineswegs geworden, wie die Statistiken beweisen. Ihre Rolle als Qualitätssicherer im Verfahren bleibt übrigens unbedankt!
Dr. Cornelia Mittendorfer ist Juristin und Mitarbeiterin der Abteilung Umwelt & Verkehr in der AK Wien.
Kontroverse

Atomkraftwerke

Am 5. November 1978 sagten die Menschen in Österreich bei der Volksabstimmung über Zwentendorf Nein zur Atomenergie. Durch Atomunfälle ist seither die Ablehnung noch gestiegen. Klimaschutz ist das Thema von heute. Ist es klug und gerechtfertigt, mit der Kernenergie den Klimawandel bekämpfen zu wollen?