Zsammgrauft
Anfang März ist der von den Regierungsparteien erstellte Initiativantrag für das Bundesumwelthaftungsgesetz (B-UHG) im Nationalrat beschlossen worden und wird vermutlich so auch bald in Kraft treten. Weniger überraschend dürfte sein, dass sich die VerhandlerInnen (denen auch der Autor angehört hat) positiv zum Ergebnis geäußert haben. Doch etwas überraschend kommt, dass der Antrag auch sonst überwiegend positiv aufgenommen worden ist, was angesichts der polarisierten Debatten in den Monaten davor so wohl niemand erwartet hätte. Ein Versuch einer ersten Bewertung.
Die Geschichte der Umwelthaftungsdebatte in Österreich ist eine wechselhafte und mit mageren Ergebnissen. Von zwei schubladisierten Entwürfen des Justizministeriums Anfang der 1990er Jahre (siehe Kasten Seite 11) ist zum einen die Erkenntnis geblieben, wie unverblümt Wirtschaftsvertreter der Idee fröhnen, dass eine Betriebsanlagengenehmigung eine Garantie gegen Schadenersatzverpflichtungen enthalte. Und zum anderen, dass es manchmal besser ist, kein neues Gesetz anzustreben, etwa wenn das bestehende Recht zwar lückenhaft ist, aber in seiner Grundausrichtung passt (siehe Kasten Seite 12).
Eine andere Wendung hat die Debatte auf der EU-Ebene genommen: Durch das Unglück des Tankers "Erika" 1999 vor der bretonischen Küste oder durch die Dammbruchkatastrophe bei Baia Mare/Rumänien im Jahr 2000 hat die Umweltdirektion der EU-Kommission Entwürfe für eine europäische Umweltgefährdungshaftung vorangetrieben. Was die EU-Kommission schlussendlich 2002 als Vorschlag beschlossen hat, war dann aber ein fauler Kompromiss: Es ging nicht mehr um bessere Regeln für den Ersatz von Schäden infolge von Umweltkatastrophen. Gerade hier versagen oft die nationalen Rechtsordnungen: z. B. haben zahllose Menschen aus Fischerei und Tourismus wegen des "Erika"-Unglücks ihre Lebensgrundlage verloren und warten vergeblich auf Ersatz. Nur mehr der Schaden an der Umwelt selber war plötzlich Thema. Die Abwicklung sollte nun übers Verwaltungsrecht erfolgen, um Ideen wie Strafschadenersatz, wie dies das amerikanische Recht bei besonders verwerflichen Tatumständen vorsieht, gar nicht aufkommen zu lassen. Gleichsam als Draufgabe hat die Wirtschaft aber noch zwei Haftungsausnahmen erreicht: Wenn der Schaden nicht von einem Unfall herrührt oder die Wissenschaft ihn nicht vorhergesehen hat, dann muss zwar saniert werden, aber für die Kosten muss der Staat aufkommen – Normalbetriebseinrede und Entwicklungsrisikoeinrede waren die Schlagwörter.
LOBBYING
Nur geschicktem Lobbying im EU-Parlament – auch unterstützt durch die AK Wien – war es zu verdanken, dass diese als zwingend vorgeschlagenen Ausnahmen vom Verursacherprinzip in letzter Minute zu Optionen der Mitgliedstaaten abgeschwächt worden sind. Dennoch: Österreich musste nun entscheiden. Einfach kein Gesetz beschließen, war keine Lösung mehr, denn die EU-Umwelthaftungsrichtlinie (U-RL) war bis April 2007 in nationales Recht umzusetzen.
Das Umweltministerium hat unter diesen Umständen eine moderate Umsetzung angepeilt – Motto: bestehendes Gefahrenpolizeirecht ausgewogen fortentwickeln. Der Entwurf vom Februar 2007 ist dann auch positiv, aber ohne Euphorie aufgenommen worden. Harsche Kritik kam dagegen von der Wirtschaft, die über politischen Druck dann tief greifende Änderungen, vor allem aber die Einfügung der beiden Ausnahmen erreichte. Ein irrtümlich publik gewordenes Jubel-E-Mail aus der Wirtschaftskammer Österreich, das alles unumwunden aufzählte, führte dann zu einem medialen Sturm der Entrüstung und bewirkte, dass die Regierungsvorlage zwar beschlossen wurde, aber koalitionär noch nicht als "ausgemacht" galt. Im Parlament pochte dann die SPÖ-Umweltsprecherin Petra Bayr auf den Entfall der Ausnahmen und das Thema blieb kontrovers bis zum Ende der Gesetzgebungsperiode. Auch das Regierungssprogramm 2008 enthielt kein Sterbenswörtchen dazu.
Bewegung in die Fronten brachte die nahende Verurteilung Österreichs durch den Europäischen Gerichtshof wegen Nicht-Umsetzung der U-RL. Doch wie erklärt sich, dass es in einer Frage, die nur mit einem Entweder-Oder beantwortbar schien, dann doch zu einer Einigung in der Sache gekommen ist? Es ist in den Gesprächen gelungen, die hinter den beiden Haftungsausnahmen stehenden Befürchtungen und Anliegen der Wirtschaft ins Licht zu holen und sachgerechte Antworten darauf zu geben.
ABSURDISTAN
Weder die Entwürfe der EU-Kommission noch der Ministerialentwurf haben das Verhältnis des neuen Regimes zu den bestehenden behördlichen Betriebsanlagengenehmigungen untersucht und Abgrenzungsfragen beantwortet. Die Lösung auf EU-Ebene waren die beiden Ausnahmen, die in der Tat
einen Systembruch im Verwaltungsrecht, einen Paradigmenwechsel einleiten würden. Prof. Raschauer, Mitautor des Ministerialentwurfs hat sich dann klar von der Regierungsvorlage distanziert: "Mit der Einfügung der Ausnahmen wird die Logik des Entwurfes in sein Gegenteil verkehrt, sodass wir tatsächlich Gefahr laufen, dass das bestehende Umweltrecht verschlechtert wird". Am Beispiel der Gentechnik: Der Zulassungsinhaber für eine gentechnisch veränderte Kulturpflanze könnte plötzlich Sanierungsaufträge abwehren, solange man ihm keinen Verstoß gegen behördliche Auflagen nachweisen kann. Für die Sanierungskosten müsste dann die Öffentlichkeit aufkommen, während der Konzern munter weiter Gewinne machen kann, bis es der Behörde gelungen ist, eine rechtskräftige Abänderung der Zulassung zu erreichen. Ein buchstäbliches Absurdistan.
Eine andere Wendung hat die Debatte auf der EU-Ebene genommen: Durch das Unglück des Tankers "Erika" 1999 vor der bretonischen Küste oder durch die Dammbruchkatastrophe bei Baia Mare/Rumänien im Jahr 2000 hat die Umweltdirektion der EU-Kommission Entwürfe für eine europäische Umweltgefährdungshaftung vorangetrieben. Was die EU-Kommission schlussendlich 2002 als Vorschlag beschlossen hat, war dann aber ein fauler Kompromiss: Es ging nicht mehr um bessere Regeln für den Ersatz von Schäden infolge von Umweltkatastrophen. Gerade hier versagen oft die nationalen Rechtsordnungen: z. B. haben zahllose Menschen aus Fischerei und Tourismus wegen des "Erika"-Unglücks ihre Lebensgrundlage verloren und warten vergeblich auf Ersatz. Nur mehr der Schaden an der Umwelt selber war plötzlich Thema. Die Abwicklung sollte nun übers Verwaltungsrecht erfolgen, um Ideen wie Strafschadenersatz, wie dies das amerikanische Recht bei besonders verwerflichen Tatumständen vorsieht, gar nicht aufkommen zu lassen. Gleichsam als Draufgabe hat die Wirtschaft aber noch zwei Haftungsausnahmen erreicht: Wenn der Schaden nicht von einem Unfall herrührt oder die Wissenschaft ihn nicht vorhergesehen hat, dann muss zwar saniert werden, aber für die Kosten muss der Staat aufkommen – Normalbetriebseinrede und Entwicklungsrisikoeinrede waren die Schlagwörter.
LOBBYING
Nur geschicktem Lobbying im EU-Parlament – auch unterstützt durch die AK Wien – war es zu verdanken, dass diese als zwingend vorgeschlagenen Ausnahmen vom Verursacherprinzip in letzter Minute zu Optionen der Mitgliedstaaten abgeschwächt worden sind. Dennoch: Österreich musste nun entscheiden. Einfach kein Gesetz beschließen, war keine Lösung mehr, denn die EU-Umwelthaftungsrichtlinie (U-RL) war bis April 2007 in nationales Recht umzusetzen.
Das Umweltministerium hat unter diesen Umständen eine moderate Umsetzung angepeilt – Motto: bestehendes Gefahrenpolizeirecht ausgewogen fortentwickeln. Der Entwurf vom Februar 2007 ist dann auch positiv, aber ohne Euphorie aufgenommen worden. Harsche Kritik kam dagegen von der Wirtschaft, die über politischen Druck dann tief greifende Änderungen, vor allem aber die Einfügung der beiden Ausnahmen erreichte. Ein irrtümlich publik gewordenes Jubel-E-Mail aus der Wirtschaftskammer Österreich, das alles unumwunden aufzählte, führte dann zu einem medialen Sturm der Entrüstung und bewirkte, dass die Regierungsvorlage zwar beschlossen wurde, aber koalitionär noch nicht als "ausgemacht" galt. Im Parlament pochte dann die SPÖ-Umweltsprecherin Petra Bayr auf den Entfall der Ausnahmen und das Thema blieb kontrovers bis zum Ende der Gesetzgebungsperiode. Auch das Regierungssprogramm 2008 enthielt kein Sterbenswörtchen dazu.
Bewegung in die Fronten brachte die nahende Verurteilung Österreichs durch den Europäischen Gerichtshof wegen Nicht-Umsetzung der U-RL. Doch wie erklärt sich, dass es in einer Frage, die nur mit einem Entweder-Oder beantwortbar schien, dann doch zu einer Einigung in der Sache gekommen ist? Es ist in den Gesprächen gelungen, die hinter den beiden Haftungsausnahmen stehenden Befürchtungen und Anliegen der Wirtschaft ins Licht zu holen und sachgerechte Antworten darauf zu geben.
ABSURDISTAN
Weder die Entwürfe der EU-Kommission noch der Ministerialentwurf haben das Verhältnis des neuen Regimes zu den bestehenden behördlichen Betriebsanlagengenehmigungen untersucht und Abgrenzungsfragen beantwortet. Die Lösung auf EU-Ebene waren die beiden Ausnahmen, die in der Tat
einen Systembruch im Verwaltungsrecht, einen Paradigmenwechsel einleiten würden. Prof. Raschauer, Mitautor des Ministerialentwurfs hat sich dann klar von der Regierungsvorlage distanziert: "Mit der Einfügung der Ausnahmen wird die Logik des Entwurfes in sein Gegenteil verkehrt, sodass wir tatsächlich Gefahr laufen, dass das bestehende Umweltrecht verschlechtert wird". Am Beispiel der Gentechnik: Der Zulassungsinhaber für eine gentechnisch veränderte Kulturpflanze könnte plötzlich Sanierungsaufträge abwehren, solange man ihm keinen Verstoß gegen behördliche Auflagen nachweisen kann. Für die Sanierungskosten müsste dann die Öffentlichkeit aufkommen, während der Konzern munter weiter Gewinne machen kann, bis es der Behörde gelungen ist, eine rechtskräftige Abänderung der Zulassung zu erreichen. Ein buchstäbliches Absurdistan.
Splitter
Zusammenfassung
Die Einigung in der Sache war möglich, weil es gelungen ist, die hinter den beiden Haftungsausnahmen stehenden Befürchtungen und Anliegen der Wirtschaft ins Licht zu holen und sachgerechte Antworten darauf zu geben. Weitere Pluspunkte des B-UHG sind, dass die Haftung der ZulassungsinhaberInnen für die Gentechnik in der Landwirtschaft ausdrücklich festgeschrieben ist. Nichtregierungsorganisationen (NGO) haben im Sanierungsverfahren Parteistellung.






