Cover Ausgabe 04 | 2009   eMail   Impressum

HOHER NUTZEN
Die von der EU beschlossene Verordnung 1371/2007 über die Rechte und Pflichten von Fahrgästen im Eisenbahnverkehr verfolgt mehrere Ziele. Einerseits sollen die Nutzerrechte der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr geschützt und ein hohes Verbraucherschutzniveau auch im Bereich des Verkehrs erreicht werden. Andererseits sollen mit Hilfe der Fahrgastrechte die Qualität und Effektivität der Schienenpersonenverkehrsdienste verbessert werden. Die EU will dabei Mindeststandards regeln und schon bestehende Verbrauchervorschriften, die die KundInnen besser stellen, nicht verhindern.
Mit Inkrafttreten der Verordnung am 3. Dezember 2009 entsteht ein Handlungsbedarf und es müssen die Erstattungsansprüche für FernverkehrskundInnen der ÖBB in zwei entscheidenden Punkten verbessert werden. Es muss höhere Erstattungsbeträge geben und diese müssen auf Wunsch in Bargeld abgegolten werden. Im Detail heißt das: Kompensation von 25 Prozent bei Verspätung von mehr als 60 Minuten, 50 Prozent bei Verspätungen ab 120 Minuten. Die Erstattung hat auf Wunsch in Bargeld zu erfolgen und die Zahlung muss innerhalb eines Monats nach Antrag durchgeführt werden. Die Eisenbahnunternehmen müssen Dienstqualitätsnormen festlegen, Qualitätsmanagementsysteme einrichten und die Qualitätsstandards im Internet veröffentlichen. Weiters kommen die Verpflichtung zur Einführung eines Beschwerdemanagements, zur Errichtung von nationalen Durchsetzungsstellen sowie zu einer genauen jährlichen Berichtslegung.
Schon heute gehen viele europäische Bahnunternehmen über den ab Dezember 2009 bindend geltenden Standard hinaus. Das gilt sowohl für die Definition der Verspätung (voller Fahrpreis bereits ab 5 Minuten Verspätung im Nordhessischen Verkerhsverbund) als auch für die Kompensationsleistung (Erstattung auf den Kaufpreis der nächsten Monatskarte bei der Dänischen Bahn). Deshalb wäre es keinesfalls nachvollziehbar, wenn sich Österreich lediglich an Mindeststandards orientieren würde.
Häufig kommen Verspätungen aufgrund von Störungen in der Infrastruktur zustande. Das führt oft dazu, dass die den Betrieb durchführenden Eisenbahnunternehmen Erstattungsanträge von Kunden wegen Nicht-Verschulden ablehnen.
In Verbindung mit der Schaffung von Fahrgastrechten ist es dringend notwendig, in den Infrastruktur-Benutzungsbedingungen keine generellen Haftungsausschlüsse festzuschreiben. Das heißt, es bedarf einer gesetzlichen Grundlage für die Haftung des Bahnunternehemens gegenüber dem Fahrgast. Gleichzeitig muss aber auch sicher gestellt werden, dass sich das betreibende Bahnunternehmen beim Infrastrukturbetreiber schadlos halten kann.

GERINGE KOSTEN
Die geschätzten Kosten für Fahrgastrecht-Systeme liegen nach einem Gutachten im Auftrag des deutschen Bundesverkehrsministeriums aus dem Jahr 2006 bei maximal 80 Cent pro Fahrgast und Strecke im Fernverkehr und bei maximal 5 Cent im Nahverkehr. Erfahrungen zeigen allerdings, dass die Belastung aus Erstattung und Prozesskosten deutlich unter 1 Cent pro Fahrgast liegt. Das Kostenargument darf damit als nicht stichhaltig und entkräftet betrachtet werden. Der Einführung von verbindlichen Fahrgastrechten auch im Nahverkehr steht also eigentlich nichts im Wege. Erfreulicherweise hat man auch seitens des österreichischen Verkehrsministeriums erkannt, dass moderne Zeiten ein modernes Fahrgastrecht brauchen.
Die oben erwähnte EG-Verordnung (1371/2007) über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr ist inhaltlich auf Fahrgäste im Fernverkehr zugeschnitten, erlaubt den Mitgliedstaaten aber Gestaltungsspielräume. Österreich will diese im Sinne der Fahrgäste nutzen, da sonst der Großteil der Nahverkehrsfahrgäste keinen tatsächlichen Anspruch begründen könnte.
Das Gesetz über die Fahrgastrechte war bereits in Begutachtung und soll spätestens Anfang 2010 in Kraft treten. Damit bekommen endlich auch Fahrgäste im Nahverkehr einen verbindlichen Anspruch auf finanzielle Entschädigung bei Verspätungen. Als ersten Schritt können PendlerInnen mit Jahreskarten in den Genuss dieser neuen Regelung kommen. Mit der aktuellen Regelung sind bereits die Hälfte der PendlerInnen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs sind, erfasst.
Die derzeitige Beschränkung auf Jahreskarten hat den Grund, dass nur personenbezogene Karten auf bestimmte Strecken zugeordnet werden können. In weiterer Folge will die AK allerdings erreichen, dass auch Monatskarten mit Foto angeboten werden, die dadurch dann ebenfalls als personenbezogene Karten gelten. Damit können dann auch die BenützerInnen der Monatskarten in den Kreis der Berechtigten aufgenommen werden. Textende
Mag.a Doris Unfried ist Betriebswirtin und Mitarbeiterin der Abteilung Umwelt und Verkehr in der AK Wien.
Kontroverse

Klimaschutz - Sollen die MieterInnen dafür zahlen?

Klimaschutz und Energiesparen ist in aller Munde, die Dämmung von Gebäuden würde sehr viel dazu beitragen können. Geht es nach den WohnbauträgerInnen, sollen die Kosten nach einer thermischen Sanierung auf die MieterInnen abgewälzt werden. Sollen die MieterInnen für den Klimaschutz zahlen?