AKW
EuGH zu Temelin
Oberösterreich muss die von Tschechien erteilte Betriebsgenehmigung berücksichtigen.
Ende Oktober hat der EuGH entschieden, dass das Landesgericht Linz bei seiner Entscheidung über die vorbeugende Unterlassungsklage des Landes Oberösterreich gegen die Firma CEZ, den Betreiber des AKW Temelin, die von Tschechien erteilte Betriebsgenehmigung berücksichtigen muss (C-115/08). Das Land Oberösterreich ist zuversichtlich, dass diese Genehmigung einer Überprüfung durch ein unabhängiges Gericht nicht standhalten wird, so ein Sprecher. Das AKW Temelin liegt nahe an der oberösterreichischen Grenze. Die Genehmigung wurde 1985 noch unter dem kommunistischen Regime erteilt. Eine Mitsprache von BürgerInnen oder Nachbarstaaten war nicht möglich. Auch fand keine ordentliche Umweltverträglichkeitsprüfung statt. Seit 2003 läuft das AKW im Vollbetrieb. Das Kraftwerk weist nach Ansicht des Landes Oberösterreich schwerwiegende Sicherheitsmängel auf, deren Beseitigung Gegenstand des "Melker Abkommens" ist, die aber bis heute nicht beseitigt sind. Nach Ansicht des EuGH unterliegt das AKW den Bestimmungen des EURATOM-Vertrages, dessen Einhaltung auch beim EU-Beitritt Tschechiens geprüft worden sei. Dies wird nun auch das Landesgericht Linz berücksichtigen müssen www.temelin.com








